# Mondnahme
2030 sollen erstmals chinesische Raumfahrer auf dem Mond landen. Die Amerikaner lassen sich das natürlich nicht gefallen: Das Mondfahrtprogramm Artemis der NASA will noch dieses Jahr eine bemannte Mondumrundung fliegen und 2027 wieder Amerikaner auf den Mond bringen. Angesichts der Wiederaufnahme des space race, des menschlichen Wettstreites darüber, wer am weitesten und schnellsten aus der Welt hinausgreifen kann, drängt sich die Frage des "Weltraumrechts" auf. Wie hat der Mensch diesen neuen Raum, der weder Land noch Luft noch Meer ist, rechtlich zu ordnen?
##### § 1 · Erste Versuche eines Weltraumrechts (Vladimir Mandl)
1932 veröffentlichte der tschechoslowakische Jurist Vladimir Mandl die Monographie *Weltraum-Recht*. Es ist die erste Schrift, die schwerpunktmässig das Recht im Weltraum behandelt. Dieses kühne Unterfangen wurde 29 Jahre vor Gagarin nicht goutiert, da ein Jurist sich nicht mit solchen praxisfremden (welt-fremden?) Dingen zu befassen habe. Mandl selbst rechtfertigt seine Schrift folgendermassen: "Ein Unternehmen durchdacht zu haben, das bedeutet keineswegs bloss: es vorbereitet zu haben, sondern das heisst vielmehr: es durchgeführt zu haben. Denn in gleichem Masse gehört alles, was in meiner Gedankenwelt mitbegriffen ist, zu meinen Erlebnissen, es hat Realität, möge es einzig und allein ein psychisches Gebilde sein".
Man wäre wohl im Recht, wenn man gegen diese Gleichstellung von Durchdenken und Durchführen Einwände erhöbe, doch dieses Vertrauen in den Sinn hinter dem Durchdenken macht dieses Buch äusserst kurzweilig. Es befasst sich mit ganz praktischen Problemen, zum Beispiel dem Problem der Stufenrakete: Diese ist zusammengesetzt aus einem Raumschiff und einem Träger, der das Raumschiff in den Weltraum befördert. Wenn sich dieser Träger vom Raumschiff löst, sobald er seine Schuldigkeit getan hat, und daraufhin unkontrolliert gen Erde fällt, dann ist er nach Mandl wie Ballonballast zu beurteilen. Landet der Träger aber kontrolliert – so wie der Space Shuttle oder die Falcon 9 von SpaceX –, so ist er als Luftfahrzeug zu betrachten und unterliegt den Regeln des Luftverkehrs.
Mandl war begeistert von der Luftfahrt und Besitzer eines Pilotenscheins. Dies ist ihm zum Verhängnis geworden: Wenn er versucht, bestehende Rechtsnormen analog auf den Weltraum anzuwenden, so greift er konsequent auf das Luftrecht zurück. Auch wenn er zugibt, dass der Weltraum eine vom Luftraum verschiedene Struktur aufweist, so seien dennoch die technischen Mittel zu deren Erschliessung ähnlich genug, um das Luftrecht im Grossen und Ganzen analog auf den Weltraum anzuwenden. So ist er auch der Überzeugung, dass man zukünftige technische Innovationen der Raumfahrt in der Luftfahrt verwenden wird (etwa auf Trägerraketen beförderte Passagierflugzeuge), sodass sich Raum- und Luftfahrt technisch stark ähneln werden. Luftfahrtgesetze werden dann Bestimmungen enthalten, die so oder ähnlich lauten: "Als Luftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift gelten auch alle Geräte, welche zum Verkehr oberhalb der Luftschichten bestimmt sind".
Dabei liegt es doch auf der Hand, dass der Weltraum nicht zum Luftraum, sondern zu einem anderen Raum eine besondere Ähnlichkeit aufweist: dem Meer.
##### § 2 · Der Begriff des Schiffs
Mandl nimmt Anstoss an der Bezeichnung "Raumschiff". Man sollte stattdessen (unromantisch) vom "Raumfahrzeug" sprechen. Der Begriff "Schiff" weise nach Mandl auf grössere Dimensionen hin. Eine kleine Raumrakete könne man also nicht als Raumschiff bezeichnen. Die Abgrenzung von Schiff und Nicht-Schiff anhand der Grösse ist tatsächlich für Seefahrzeuge geläufig, die wir je nach Länge in Schiffe und Boote einteilen. Luftfahrzeuge unterscheiden wir allerdings anders: Das Luftschiff zeichnet sich gegenüber dem Flugzeug dadurch aus, dass es seinen Auftrieb seiner geringen Dichte verdankt. Keiner würde einem noch so kleinen Zeppelin seinen Rang als Luftschiff absprechen, nur weil er nicht die Dimensionen eines grossen Frachtflugzeugs erreicht.
Dann ist also ein Schiff, was aufgrund seiner geringen Dichte auftreibt, wie es See- und Luftschiffe tun? Das "Boot" bloss Ausdruck der Willkür menschlicher Begriffsbezeichnungen? Begriffe sind Ausdruck menschlicher Empfindungen, indem ein Begriff, der nicht rein technischer Natur ist, stets eine Gruppe ähnlicher Empfindungen bezeichnet. Wenn sie diesem Gesetz folgen, sind sie keineswegs willkürlich. Es ziemt sich also, der Sache auf den Grund zu gehen, warum es uns so widerstrebt, ein kleines Fischerboot "Schiff" zu nennen. Die Unterscheidung ist nämlich vielmehr eine gefühlte als anhand objektiver Kriterien vorgenommene: Der Mensch bezeichnet ein Fahrzeug als Schiff, wenn er es einem anderen Raum als dem Land zugehörig *empfindet*.
Das Schiff auf hoher See erscheint dem Menschen völlig aus seinen Bezügen zum Land herausgelöst. Mit genügend Proviant kann eine Schiffsbesatzung über Monate und Jahre auf dem Meer verbleiben. Die dort herrschenden Winde und Meeresströmungen treiben es mit grosser Gleichgültigkeit in alle Richtungen. Ob diese das Schiff, das nicht mit Segeln oder Propellern gegen sie ankämpft, ins Meer hineintreiben oder es stranden lassen, ist blosser Zufall. Hierin liegt die Romantik von Erzählungen über Piraten und Waljäger. Jene Seeschäumer fürchten sich nur vor den Gefahren, die das Meer selber bietet: Stürme, Seeungeheuer und dergleichen. Das Land ist für diese Leute ein non-factor. Wie abhängig vom Land ist hingegen der Fischer auf seinem Boot! Wie verletzlich macht er sich mit zunehmender Entfernung von der Küste! Hemingway hat das Schreckensszenario eines jeden Fischers geschildert, als ein kräftiger Fisch das Boot des alten Mannes in Schlepptau nahm und ins Meer hinauszog.
Ebenso trotzt der Zeppelin der Erdanziehungskraft mit einer solchen Eleganz, dass uns durch die Schwerkraft an den Boden geketteten Menschen nichts weiter übrig bleibt, als mit Ehrfurcht zu diesem Ungestüm hochzublicken. Es war die durch das Abwerfen der Landetaue herbeigeführte Erdung, die zu den verhängnisvollen Potentialdifferenzen zwischen Gerippe und Aussenhüllstoff der Hindenburg geführt hat. Aus Trotz gegen die Schmach, die die Hindenburg uns Bodenstampfern beschert hat, möchte man ihr zurufen: "Ja, du Ikarus der Lüfte, du gehst lichterloh in Flammen auf! Es geschieht dir recht, denn du bist der Erde zu nahe gekommen." Während das Luftschiff also ganz dem Luftraum zuzugehören scheint und deswegen eine so gewaltige Wirkung auf das Empfinden des Landtiers Mensch hat, ist das Erblicken eines Flugzeugs kaum mit einer solchen Gemütsbewegung verbunden: Es mag ein technisches Wunder sein, in der Luft bleibt es aber nur mit Ach und Krach, nämlich in ständiger Bewegung und mit grossem Energieverbrauch.
Das Schiff überwindet die natürliche Begrenzung des menschlichen Lebensraums. Hierin liegt ebenso Gefahr, Furcht und Tod wie Abenteuer, Grösse und Leben. Mit so viel Notwendigkeit, wie es die emotional getriebene menschliche Begriffsbildung erlaubt, reiht sich also das Raumschiff neben Luft- und Seeschiff ein. Auch jenes scheint im Weltraum sämtlichen irdischen Bezügen enthoben. Es zeichnet den guten Science-Fiction-Film aus, dass er zeigt, wovor es den Menschen wirklich gruselt: der Leere und Weite des Weltraums. Wie erlösend wirkt es hingegen, wenn die Helden auf einem entlegenen Planeten ausserirdisches Leben finden! Es mögen menschenfressende Biester sein, immerhin haben sie Boden unter den Füssen, eine Heimat, Land!
Es ist also kein Wunder, dass 26 Jahre nach Mandl im Jahre 1958 die NASA die Entscheidung traf, ihre Raumfahrer Astronauten zu nennen, wobei der zweite Wortteil vom griechischen ναύτης, Seefahrer, herrührt. Die Russen folgten ihnen 1961, indem sie Gagarin einen Kosmonauten tauften. Ein chinesischer Raumfahrer ist ferner ein Taikonaut, ein europäischer ein Spationaut. Interessant ist hierbei noch, dass der erste Wortteil nur bei den Amerikanern nicht mit "Raum" zu übersetzen ist, sondern mit "Stern" vom griechischen ἄστρον. Ist dies der Grund, warum sich die Amerikaner zu den Siegern des *space* race erklärten, obwohl sie nur zuerst einen Himmelskörper, nicht aber den Weltraum erreichten?
##### § 3 · Verwurzelung des Rechts
"Auf den Wellen ist alles Welle", heisst es bei Schiller. Das Meer verkörpert Vergänglichkeit, Wechselhaftigkeit, Flüchtigkeit. Und zur Schande aller Juristen zieht der Dichter die Konsequenz: "Auf dem Meer ist kein Eigentum." Zumindest Carl Schmitt setzte in *Nomos der Erde* die Erde als "dreifache Wurzel" von Recht und Gerechtigkeit, die uns die Landbezogenheit staatlicher Herrschaft und des Rechts überhaupt verständlich macht: Erstens kenne die Erde ein "inneres Mass", sie belohne die Saat mit der Ernte. Zweitens erzeuge die menschliche Bearbeitung des Bodens, namentlich der Ackerbau, Linien und Einteilungen, die "Masse und Regeln der Bewirtschaftung" erkennbar machten. Drittens liessen sich auf dem stabilen Boden Mauern und Zäune als Formen der Macht und der Herrschaft errichten. Dies alles steht im Gegensatz zum Meer, das weder die Ernte noch die Bearbeitung noch eine Mauer kennt. Schon eine Geschichte des Alten Testaments erzählt uns von diesem Zusammenhang: Abel, der Ackerbauer, war mit dem Erdboden und damit der Gerechtigkeit vertraut. Deswegen liebte ihn Gott. Der Hirte Kain wusste davon nichts.
Die Vertreter der Meerhoheitstheorie waren der Ansicht, dass man staatliche Hoheitsgebiete auch auf dem Meer abstecken könnte. Dass wir dies nicht taten, hat mit Psychologie zu tun. Der Begriff Herrschaft hängt mit Zugreifen, Nehmen, Abgrenzen zusammen, also Vorgängen, für die das wellenhafte Meer als Objekt nicht infrage kommt. Rechtliche Herrschaftsformen wie staatliche Gebietshoheit oder privates Grundeigentum lassen sich deswegen aus rein begrifflichen Gründen nicht auf der Meeresoberfläche errichten. Hier erkennen wird die Macht der menschlichen Empfindung, die der Begriffsbildung zugrunde liegt und die durch den Land-Meer-Gegensatz so erregt wird. Es wäre ja kein Ding der Unmöglichkeit, einige geometrische Instrumente hervorzukramen und auf einer Weltkarte Linien durch die Ozeane zu ziehen.
Wenn auf den Wellen alles Welle ist, dann ist auf den Dünen alles Düne. Scherzhaft, aber durchaus bedeutungsvoll nennt man das Kamel auch Wüstenschiff. Und was Schmitt über das Meer gesagt hat, lässt sich auch auf die Wüste anwenden. Trotzdem verlaufen Staatsgrenzen quer durch die Wüste. Die Wüste konnte sich im Gegensatz zum Meer trotz ihrer Wellenhaftigkeit menschlicher Herrschaft nicht entziehen. Dies liegt wohl darin begründet, dass die dortigen Bodenschätze einer klaren Zuteilung bedürfen. Die Bodenschätze liegen aber einem festen Ort vergraben. Sie sind statisch, lokalisierbar, lassen die Grenze zu, gehören also in jedem Sinne zum Land, und sind nicht wellenhaft wie die Düne. Möglicherweise wird die Meerhoheitstheorie einen späten Sieg erringen, wenn technischer Fortschritt einmal ermöglichen wird, die Extraktion von Bodenschätzen aus dem Meeresgrund so zu intensivieren, dass der Meeresgrund die Bedeutung erhält, die heute der Meeresoberfläche zukommt.
Es bleibt das Problem des Hoheitsgewässers: Im 18. Jahrhundert setzte sich die Idee des niederländischen Juristen Cornelis van Bynkershoek durch, dass das Meer zwar grundsätzlich frei sei, die staatliche Hoheitssphäre sich jedoch noch drei Seemeilen von der Küste aus ins Meer erstrecke. Bemessungsgrundlage war die Reichweite damaliger Kanonen. Dies erinnert an die Empfindung der Landzugehörigkeit, mit der sich Schiffe von Nicht-Schiffen abgrenzen lassen. Ein Raum, der nicht Land ist, kann nur insoweit menschlicher Herrschaft unterworfen werden, als er dem Land zugerechnet werden kann. Jene Zurechnung ist wiederum blosse Empfindung, der van Bynkershoek mittels der Schussdistanz den Anschein der Objektivität geben wollte. So hielt sich die 3-Meilen-Seezone trotz technischen Fortschritts hartnäckig und wurde erst im Laufe des vergangenen Jahrhunderts auf 12 Seemeilen erweitert, wobei für letztere überhaupt kein objektiver Anhaltspunkt mehr bestand.
Tatsächlich begründet Mandl die Erstreckung staatlicher Hoheit in den Luftraum, indem er jenen zu "Zubehör" der Erdoberfläche erklärt: "Jeder Staat übt seine Alleinherrschaft oberhalb der Erdoberfläche samt dem Küstenmeere deswegen aus, weil die aufliegenden Luftschichten mit dem Erdboden derart zusammenhängen, für das Leben auf demselben derart unumgänglich sind und den Bedürfnissen der Staatsangehörigen derart dienen, dass man diese Luftzonen zutreffend als Zubehör der Erdoberfläche betrachten kann."
Luftraum und Küstenmeer weisen also einen derartigen (empfundenen) Zusammenhang zum Land auf, dass sie der grundsätzlich dem Land vorbehaltenen menschlichen Herrschaft unterwerfbar sind. Dies ist ferner nur deswegen möglich, weil Luftraum und Küstenmeer einem bestimmten Stück Land zurechenbar sind. Diese Möglichkeit besteht für den Weltraum nicht: Aufgrund der ständigen Rotation und Bewegung der Planten kann kein Abschnitt des Weltraums jemals einem bestimmten Erdteil auf Dauer zugerechnet werden. So wie sich die Meerfreiheits- gegen die Meerhoheitstheorie und die Lufthoheits- gegen die Luftfreiheitstheorie durchgesetzt hat, wird auch die Weltraumhoheitstheorie (wie sie sowjetische Juristen teilweise vertreten haben) der Weltraumfreiheitstheorie unterliegen. Diese aus den Bedingungen der menschlichen Existenz entwachsenden Notwendigkeiten sind übrigens das, was vom sogenannten Naturrecht übrig bleibt, wenn man die Denkübung eines moralisierenden Gewissens-Rechts abgebrochen hat.
##### § 4 · Eurozentrismus und Geozentrismus
Der Mensch blickt vom Land auf das Meer und so nimmt jede rechtliche Ordnung auch ihren Ausgangspunkt auf dem Land. Jener Ausgangspunkt ist nicht zwingend das Land überhaupt, sondern kann auch ein konkretes Stück Land sein. So war das neuzeitliche Völkerrecht Europas, das "Jus Publicum Europaeum", das mit der Entdeckung Amerikas auflebte, naturgemäss eurozentrisch: Als Staatsgebiet kam nur europäischer Boden infrage, während nicht-europäischer Boden Kolonialgebiet, Boden zweiten Ranges war. In diesem Geiste entstand die heute im Zivilrecht verbreitete Unterscheidung zwischen originärem und derivativem Erwerb des niederländischen Juristen Hugo Grotius: Nahm sich ein europäischer Staat nicht-europäischen Boden, so entstand an diesem ein Eigentumsrecht, das vorher noch niemand inne hatte, der Erwerb war also originär. Nahm er sich hingegen europäischen Boden, so war nicht das Eigentumsrecht an sich neu, sondern es fand bloss ein Eigentümerwechsel statt, der Erwerb war also derivativ. Ein allfälliger Anspruch eines Eingeborenenstammes auf den nicht-europäischen Boden war im Gegensatz zum Gebietsanspruch eines europäischen Staates auf europäischen Boden unbeachtlich.
An die Stelle des eurozentrischen Völkerrechts ist ein globales Völkerrecht getreten, das grundsätzlich nicht mehr zwischen verschiedenen Bodentypen unterscheidet. Mit Ausnahme der Antarktis ist jedes Fleckchen Erde staatliches Hoheitsgebiet wie jedes andere. Mit der Erschliessung des Weltraums stünde dem Menschen aber wieder neuer Boden zur Verfügung. Bedenkt man dies und die Ähnlichkeit des Weltraums mit dem Meer, so scheint, als wäre die Menschheit nun in eine Lage versetzt, die der der Europäer vor der Kolonialisierung der Neuen Welt ganz ähnelt. Der Mensch steht am Rand seines Heimatbodens und blickt hinaus auf einen nicht eroberbaren, nichtssagenden Raum, an dessen anderem Ende weiteres, der eigenen Herrschaft unterwerfbares Land liegt.
So ist es wohl zu verstehen, wenn Schmitt im Vorwort zu *Nomos der Erde* etwas träumerisch schreibt: "Die bisherige, europa-zentrische Ordnung geht heute unter. Mit ihr versinkt der alte Nomos der Erde. Er war aus der märchenhaften, unerwarteten Entdeckung der Neuen Welt hervorgegangen, aus einem unwiederholbaren geschichtlichen Ereignis. Eine moderne Wiederholung könnte man sich nur in phantastischen Parallelen denken, etwa so, dass Menschen auf dem Wege zum Mond einen neuen, bisher völlig unbekannten Weltkörper entdeckten".
Schmitt hat schon Recht, dass die heutige Lage sich insoweit von der des Europäers im 16. Jahrhundert unterscheidet, als die Himmelskörper kaum so viel Wertschöpfung versprechen wie die Erdschätze und das Ackerland Amerikas. Der Mond lässt sich (zumindest nach heutigem Erkenntnisstand) kaum ausbeuten. Dennoch scheint die Lage ähnlich genug zu sein, dass gewisse Parallelen zwischen dem Jus Publicum Europaeum und dem heutigen Weltraumrecht bestehen. So hält der Artikel 2 des UNO-Weltraumvertrags aus dem Jahre 1967 fest, dass der Weltraum nicht staatlicher Herrschaft unterwerfbar sei, was zur Entscheidung des europäischen Völkerrechts für die Meerfreiheitstheorie im 18. Jahrhundert analog ist.
Ein wichtiges Institut des Jus Publicum Europaeum war die amity line, mit der man Europa und Nicht-Europa geographisch trennte. Sie war Ausdruck des Grundsatzes, dass die Geltung zwischenstaatlicher Verträge auf Europa beschränkt ist. So vereinbarten die Franzosen und die Spanier während des Friedens von Cateau-Cambrésis im Jahre 1559 mündlich, dass der vereinbarte Vertrag westlich des Nullmeridians und südlich des nördlichen Wendekreises keine Wirkung entfalte. Ein Meridian entschied über Recht und Unrecht. Zweck der amity lines war es, sich Konflikte in den Kolonialgebieten vom Leibe zu halten
Gewisse Räume von der Geltung zwischenstaatlicher Verträge auszunehmen, ist für das heutige universalistische Denken wohl kaum nachvollziehbar. Ebenso wenig entspricht es dem heutigen Geschmack, eine Kampfzone zu errichten, um den Heimatboden zu entlasten, wie es die amity lines taten. Dennoch ist die Grundidee der amity lines, eine gesonderte Friedenszone zu schaffen, auch im 1967 vereinbarten Weltraumvertrag der UNO enthalten: So bestimmt Artikel 1, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Vorteil aller Länder durchgeführt wird und "Sache der gesamten Menschheit" ist. Artikel 4 verbietet sodann konkret das Verbringen von Massvernichtungswaffen in den Weltraum. Die Grenze zwischen Atmosphäre und Weltraum kommt einer amity line also durchaus nahe, da der Weltraum als gesonderte Friedenszone von irdischen Konflikten verschont werden sollte.
Gesetzt, dass die Erschliessung anderer Himmelskörper nicht nur Phantasterei bleibt, geht der Weltraumvertrag jedoch dahingehend fehl, dass auch Himmelskörper nicht staatlicher Hoheit unterworfen werden können. Gelingt es einem Staat zum Beispiel, eine Mondstation zu errichten, so wird er den Anspruch erheben, dass er das alleinige Nutzungsrecht am Boden hat, auf der sie errichtet ist. Ebenso wird er eine Kreislinie um seine Mondstation ziehen und sein alleiniges Nutzungsrecht auf die eingeschlossene Fläche erstrecken wollen. Den Radius könnte er etwa an der Reichweite seiner Mondfahrzeuge festmachen, was nicht zu Unrecht an die Definition der 3-Seemeilen-Zone des van Bynkershoek erinnern würde. Da andere Staaten ebenfalls in Besitz solcher ausschliesslicher Nutzungsrechte kommen möchten, werden sie ihre jeweiligen Ansprüche gegenseitig anerkennen.
Der Boden des Himmelskörpers wäre dabei aber naheliegenderweise kein Staatsgebiet, sondern Boden eines anderen Typus. Damit entstünde ein "Geozentrismus", der dem Eurozentrismus des Jus Publicum Europaeum analog wäre. Der ausserirdische Boden stünde den irdischen Staaten zur freien Nutzung zur Verfügung, so wie der amerikanische einst den europäischen Kolonialmächten zur freien Ausbeutung zur Verfügung stand. Der Rechtstitel des europäischen Staates zur Aneignung nicht-europäischen Bodens bestand in der Entdeckung. Die Aneignung musste formal bekräftigt werden, etwa indem der Staat eine Flagge hisste oder mit den Einheimischen eine wie auch immer geartete Vereinbarung traf. Ebenso wird das Völkerrecht für den Weltraum Rechtstitel und Form der Aneignung ausserirdischen Bodens definieren. Die Errichtung einer dauerhaften Station dürfte wohl als Rechtstitel genügen. Die Apollo-11-Mission wird durch das Hissen der amerikanischen Flagge bereits eine Möglichkeit der formalen Aneignung aufgezeigt haben, wobei es ihr allerdings an der materiellen Voraussetzung, eben des dauernden Aufenthalts, fehlte.
<span class="small-text">[Anm. vom 3.4.26] Eine Bestätigung der These, dass der Artikel 2 des Weltraumvertrags für Himmelskörper nicht zukunftsfähig ist, findet sich in den von den USA initiierten Artemis Accords. Bei diesem Abkommen handelt es sich um eine Konkretisierung des Weltraumvertrags, dem seit der Erstunterzeichnung 2020 61 vornehmlich westliche Staaten beigetreten sind. Section 10 Nr. 2 des Vertrags konkretisiert, indem er verwässert, nämlich die Extraktion von Bodenschätzen für zulässig erklärt. Der Weltraumvertrag sieht die Nutzung des Weltraums "zum Vorteil und im Interesse aller Länder" vor und verbietet die "nationale Aneignung durch Nutzung". Dies ist mit einem ausschliesslichen Extraktionsrecht nicht vereinbar. Sodann sieht Section 11 die Errichtung von "safety zones" vor, also Räumen, in denen eine Weltraummission nicht gestört werden darf. Deren Bemessung muss zwar "the nature of the operations being conducted" berücksichtigen, die Errichtung erfolgt aber einseitig. Die safety zones können dabei langfristig bestehen und mit der Zeit erweitert werden. Dass das Weltraumrecht ein Institut hervorbringen wird, das der Aneignung von Erdboden ähnelt, liegt zwar auf der Hand, verbietet der Artikel 2 des Weltraumvertrags aber ausdrücklich. So klingt es wie eine Farce, wenn es in den Artemis Accords heisst: "The Signatories commit to respect the principle of free access to all areas of celestial bodies [...] in their use of safety zones". Mit der Unterscheidung von zwei Bodentypen, Staatsgebiet und safety zones, hat man wohl ein juristisches Schlupfloch im Weltraumvertrag gefunden.</span>
Mit der Landnahme der Neuen Welt hat Europa nicht-europäischen Boden seiner Rechtsordnung unterworfen. Ein vergleichbarer Prozess könnte die "Mondnahme" und die Eroberung anderer Himmelskörper darstellen. Diesmal als Unterfangen der gesamten Menschheit und mangels ausserirdischen Lebens ohne Vernichtung und Unterdrückung anderen Lebens.